§ 39 – Anmelde- und Anzeigepflicht
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.06.2025 – KVR 77/22ECLI:DE:BGH:2025:170625BKVR77.22.0
Meta/Kustomer 1. Das Bundeskartellamt ist befugt, eine Anmeldepflicht der Zusammenschlussbeteiligten nach § 39 Abs. 1 GWB durch Verfügung festzustellen. 2. Melden die Zusammenschlussbeteiligten das Vorhaben aufgrund einer solchen Feststellungsverfügung an, erledigt diese sich nicht durch Anmeldung und Vollzug des Vorhabens, sofern die Beteiligten durch einen Kostenbescheid fortwirkend belastet sind. 3. Ob das zu erwerbende Unternehmen nach § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB im Inland tätig ist, beurteilt sich ausgehend von seinen gegenwärtigen wettbewerblichen Aktivitäten und deren charakteristischer Eigenschaften danach, ob die Tätigkeit einen Bezug zum Inland aufweist, der generell geeignet sein kann, aufgrund des Zusammenschlussvorhabens wettbewerbliche Gefahrenlagen für im Inland belegene Märkte zu begründen. 4. Die Auftragsdatenverarbeitung, die einen Zugang zu Daten von im Inland ansässigen Endkunden ermöglicht, kann eine wettbewerblich relevante Inlandstätigkeit in diesem Sinn sein. 5. Die durch die Inlandstätigkeit mögliche Beeinflussung der Märkte erfordert zwar eine gewisse Mindestintensität im Sinn einer Spürbarkeit; an diese sind für die Anmeldepflicht aber keine hohen Anforderungen zu stellen.
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