§ 41 – Vollzugsverbot, Entflechtung
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – KVR 64/17ECLI:DE:BGH:2018:170718BKVR64.17.0
EDEKA/Kaiser´s Tengelmann II 1. Die Befugnisse des Bundeskartellamts, einem (drohenden) Verstoß gegen das Vollzugsverbot entgegenzuwirken, richten sich in dem Verfahrensabschnitt bis zur Entscheidung über die Untersagung oder Freigabe des Zusammenschlussvorhabens nach § 60 Nr. 1 Alt. 2 GWB. 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot setzt im Regelfall lediglich voraus, dass ein solcher Verstoß bereits begangen wurde oder droht.
- BGH, Beschl. v. 14.11.2017 – KVR 57/16ECLI:DE:BGH:2017:141117BKVR57.16.0
EDEKA/Kaiser's Tengelmann 1. Das Bundeskartellamt ist jedenfalls mit Untersagung des Zusammenschlusses auf der Grundlage von §§ 32 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 GWB befugt, ein Verhalten zu untersagen, das gegen das Vollzugsverbot verstieße. 2. Unter das Vollzugsverbot können auch solche Maßnahmen oder Verhaltensweisen fallen, die, ohne selbst einen Zusammenschlusstatbestand auszufüllen, im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Zusammenschluss erfolgen und geeignet sind, dessen Wirkungen zumindest teilweise vorwegzunehmen.
- BGH, Urt. v. 17.10.2017 – KZR 24/15ECLI:DE:BGH:2017:171017UKZR24.15.0
ConsulTrust 1. Nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister kann ein Mangel der Form der Übernahmeerklärung nicht mehr mit Erfolg gerügt werden. 2. Der Verstoß eines Rechtsgeschäfts gegen das Vollzugsverbot führte auch unter der Geltung von § 41 Abs. 1 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern nur zur schwebenden Unwirksamkeit.
- BGH, Beschl. v. 18.07.2017 – KVZ 5/16ECLI:DE:BGH:2017:180717BKVZ5.16.0
- BGH, Beschl. v. 15.12.2015 – KVZ 45/15ECLI:DE:BGH:2015:151215BKVZ45.15.0
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