§ 6 – Behandlung

HANFEINFV · Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern

Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 HANFEINFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 HANFEINFV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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