§ 9 – Ordnungswidrigkeiten

HANFEINFV · Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder
2.entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 HANFEINFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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