§ 7 – Bescheinigung über die Behandlung

HANFEINFV · Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern

Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt die in Artikel 9 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1237 genannte Bescheinigung über die Behandlung von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen innerhalb von einem Monat nach Ablauf eines Quartals über die im jeweils abgelaufenen Quartal vorgenommenen Behandlungen vorzulegen. Die Bescheinigung ist durch den zugelassenen Einführer durch seine Unterschrift zu bestätigen und einer Lizenz durch Angabe der Registriernummer der Lizenz zuzuordnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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