§ 4 – Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten

HEBG_2020 · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

(1)Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle.
(2)Geburtshilfe umfasst 1.die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an,
2.die Hilfe bei der Geburt und
3.die Überwachung des Wochenbettverlaufs.
(3)Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 HEBG_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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