§ 6 – Rücknahme der Erlaubnis

HEBG_2020 · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

(1)Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.
(2)Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
(3)Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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