§ 7 – Widerruf der Erlaubnis

HEBG_2020 · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

(1)Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich 1.die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder
2.die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.
(2)Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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