§ 18 – Zulassung zur staatlichen Prüfung

HEBSTPRV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

(1)Auf Antrag der studierenden Person entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ob die studierende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.
(2)Die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung regelt die Hochschule in ihrer jeweiligen Prüfungsordnung. Dabei berücksichtigt sie, dass die studierende Person am praktischen Teil der staatlichen Prüfung nur teilnehmen darf, wenn sie durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach § 12 nachweist, dass sie die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 HEBSTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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