§ 20 – Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

HEBSTPRV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet: Erreichter Wert Note Notendefinition
1 bis unter 1,50 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2 1,50 bis unter 2,50 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3 2,50 bis unter 3,50 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4 3,50 bis einschließlich 4,00 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5 über 4,00 mangelhaft (5) eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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