§ 21 – Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

HEBSTPRV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

(1)Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1: 1.schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,
2.Kompetenzbereich II,
3.Kompetenzbereich IV und
4.Kompetenzbereich V.
(2)Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 HEBSTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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