§ 2 – Studiengangskonzept

HEBSTPRV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

(1)Im Studiengangskonzept legt die Hochschule den Umfang des berufspraktischen Studienteils und des hochschulischen Studienteils unter Beachtung von § 11 Absatz 3 des Hebammengesetzes fest. 200 Stunden können dem berufspraktischen oder dem hochschulischen Teil des Studiums zugewiesen werden.
(2)Bei der Konzeption des hochschulischen Studienteils soll das Selbststudium in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
(3)Für die Praxiseinsätze des berufspraktischen Studienteils konkretisiert die Hochschule im Studiengangskonzept die jeweils zu vermittelnden Kompetenzen und verknüpft die Praxiseinsätze inhaltlich mit den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen.
(4)Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 HEBSTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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