§ 5 – Kooperationsvereinbarungen

HEBSTPRV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

(1)Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden.
(2)Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten: 1.zur Auswahl der Studierenden,
2.zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes,
3.zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3, mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat,
4.zur Durchführung der Praxisanleitung und
5.zur Durchführung der Praxisbegleitung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 HEBSTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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