§ 6 – Praxiseinsätze in Krankenhäusern

HEBSTPRV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

(1)Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden folgende Praxiseinsätze statt: 1.zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft“ und I.2 „Geburt“ und
2.zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.
Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen.
(2)Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält: 1.Neonatologie und
2.Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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