§ 3 – Inhalt des modularen Curriculums

HEBSTPRV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

(1)Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.
(2)Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest: 1.die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,
2.welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und
3.die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 HEBSTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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