§ 51 – Leistungsbild Tragwerksplanung

HOAI_2013 · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1)Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2)Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten 1.im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
2.im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3)Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.
(4)Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.
(5)Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 51 HOAI_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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