§ 55 – Leistungsbild Technische Ausrüstung

HOAI_2013 · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1)Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8.für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2)Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.
(3)Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 55 HOAI_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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