§ 53 – Anwendungsbereich

HOAI_2013 · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1)Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.
(2)Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen: 1.Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2.Wärmeversorgungsanlagen,
3.Lufttechnische Anlagen,
4.Starkstromanlagen,
5.Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6.Förderanlagen,
7.nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
8.Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 53 HOAI_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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