§ 41 – Studentenschaft

HRG · Hochschulrahmengesetz

(1)Das Landesrecht kann vorsehen, daß an den Hochschulen zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in bezug auf die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3) Studentenschaften gebildet werden.
(2)Wird eine Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom Landesrechnungshof geprüft. Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und der zuständigen Landesbehörde.
(3)Für die Mitwirkung in den Organen der Studentenschaft gilt § 37 Abs. 3 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 27.07.2011 – B 12 KR 10/09 RECLI:DE:BSG:2011:270711UB12KR1009R0

    Nicht der Hochschulträger (hier: Freistaat Sachsen), sondern die verfasste Studentenschaft einer Hochschule kann Arbeitgeber der beschäftigten geschäftsführenden Mitglieder ihrer Vertretungsorgane sein (hier: Sprecher und Finanzreferenten des Studentenrats).

  • BVerwG, Urt. v. 15.12.2010 – 6 C 10/09

    1. Allgemeine Studiengebühren sind grundsätzlich mit Bundesrecht vereinbar (im Anschluss an Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165). 2. Es liegt in dem Entscheidungsspielraum des jeweils verantwortlichen Gesetzgebers, ob er die Nachteile ausgleichen will, die sich in anderen Lebensbereichen an die Erfüllung einer Dienstpflicht im Sinne des Art. 12a GG knüpfen (hier im Hinblick auf die Erhebung allgemeiner Studiengebühren). 3. Die Mitarbeit von Studierenden in der universitären Selbstverwaltung kann zu einer Anwendung der Regelungen über einen Erlass allgemeiner Studiengebühren führen.

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