§ 43 – Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
HRG · Hochschulrahmengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Beschl. v. 13.04.2010 – 1 BvR 216/07ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20100413.1bvr021607
1. Fachhochschullehrer, denen die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre übertragen worden ist, können sich auf die Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen. 2. Anweisungen hinsichtlich der Lehre berühren das Recht des Hochschullehrers, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten.
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