§ 44 – Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
HRG · Hochschulrahmengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 – 2 C 49/10
1. Die Ermessensentscheidungen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. über die Berücksichtigung einer für Fachhochschulprofessoren vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeit haben sich daran zu orientieren, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten anderweitige Versorgungsansprüche erworben hat. 2. Die nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. zu berücksichtigenden Zeiten sind diejenigen, in denen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor der Ernennung zum Fachhochschulprofessor jeweils zuletzt erfüllt wurden.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 04.11.2010 – 1 BvR 3389/08ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101104.1bvr338908
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