§ 9 – Ablehnung des Antrags; Rechtsweg

IFG · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

(1)Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2)Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3)Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4)Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 20.03.2024 – 6 C 8/22ECLI:DE:BVerwG:2024:200324U6C8.22.0

    1. § 3 BDSG stellt in Verbindung mit den Regelungen des jeweiligen Fachrechts eine unionsrechtskonforme Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen mit geringer Eingriffsintensität dar, die zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erforderlich sind. 2. Die Datenschutz-Grundverordnung knüpft an die nach Maßgabe des einschlägigen Fachrechts festgelegten Zwecke der Datenerhebung an. Diese Zwecke sind insbesondere nicht am Maßstab des Grundsatzes der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zu überprüfen. 3. Das Informationsfreiheitsgesetz setzt voraus, dass die Behörde Kenntnis von der Identität des Antragstellers hat. Anonyme Antragstellungen oder Anträge unter einem Pseudonym sind unzulässig.

  • BVerwG, Urt. v. 24.11.2020 – 10 C 12/19ECLI:DE:BVerwG:2020:241120U10C12.19.0

    1. Einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann - wie jedem anderen Rechtsanspruch - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden. 2. Der Einwand rechtsmissbräuchlicher Antragstellung ist im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nur zu bejahen, wenn positiv festgestellt wird, dass es dem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht. 3. Das Verhalten eines Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht zuzurechnen.

  • BVerwG, Urt. v. 24.11.2020 – 10 C 13/19ECLI:DE:BVerwG:2020:241120U10C13.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.11.2020 – 10 C 14/19ECLI:DE:BVerwG:2020:241120U10C14.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.11.2020 – 10 C 15/19ECLI:DE:BVerwG:2020:241120U10C15.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 7 C 23/18ECLI:DE:BVerwG:2019:100419U7C23.18.0

    1. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist auch anwendbar, wenn einem beschränkten Antrag auf Informationszugang Versagungsgründe nach §§ 3 bis 6 IFG nicht entgegenstehen. 2. Allein der Mandant kann über ein von der anwaltlichen Schweigepflicht erfasstes mandatsbezogenes Drittgeheimnis verfügen und das Einverständnis zu dessen Weitergabe erteilen.

  • BVerwG, Urt. v. 22.03.2018 – 7 C 21/16ECLI:DE:BVerwG:2018:220318U7C21.16.0

    1. Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt, wenn eine abschließende Festlegung der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde im Wege einer prozessbegleitenden Einlassung erfolgt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26). 2. Ob die Freigabe der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann (§ 3 Nr. 1 Buchst. c IFG), unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. 3. Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 8 IFG kann den Zugang zu Informationen des Generalbundesanwalts sperren, die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde vorliegen.

  • BVerwG, Beschl. v. 03.05.2016 – 7 C 7/15ECLI:DE:BVerwG:2016:030516B7C7.15.0
  • BVerwG, Beschl. v. 03.05.2016 – 7 C 13/15ECLI:DE:BVerwG:2016:030516B7C13.15.0
  • BVerwG, Vorlagebeschluss v. 15.10.2012 – 7 B 4/12

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