§ 8 – Verfahren bei Beteiligung Dritter

IFG · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

(1)Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2)Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 23.09.2025 – EnVR 72/23ECLI:DE:BGH:2025:230925BENVR72.23.0

    Besonderes Missbrauchsverfahren 1. Ein in der Vergangenheit liegendes, mittlerweile beendetes Verhalten eines Netzbetreibers kann eine für die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ausreichende gegenwärtige Interessenberührung begründen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 17). 2. Das Beschwerdegericht muss grundsätzlich auch dann, wenn die Regulierungsbehörde einen Antrag nach § 31 Abs. 1 EnWG rechtsfehlerhaft als unzulässig zurückweist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig feststellen, etwaige behördliche Aufklärungsdefizite selbst beheben und unklare Rechtsfragen selbst entscheiden.

  • BVerwG, Beschl. v. 03.07.2025 – 10 B 18.24ECLI:DE:BVerwG:2025:030725B10B18.24.0

    1. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG erfassen auch Sitzungsbeschlüsse. 2. Gemeinsame Beschlüsse des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesfinanzbehörden über die Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II stellen "Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern" im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG dar. 3. § 73 Abs. 2 GO-BT ist keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG.

  • BVerwG, Urt. v. 28.10.2021 – 10 C 5/20ECLI:DE:BVerwG:2021:281021U10C5.20.0

    1. § 96 Abs. 4 BHO regelt Informationszugangsansprüche gegen den Bundesrechnungshof in Bezug auf dessen Prüfungs- und Beratungstätigkeit auch im Verhältnis zu Presseangehörigen abschließend. 2. Bei Informationsbegehren von Presseangehörigen ist das dem Bundesrechnungshof in § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO eröffnete Ermessen grundsätzlich auf null reduziert, sofern nicht im Einzelfall ein überwiegendes privates oder öffentliches Vertraulichkeitsinteresse dem Informationszugang entgegensteht. 3. Abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO sind neben abschließenden Prüfungsmitteilungen nach § 35 PO-BRH insbesondere auch Prüfungsmitteilungen nach § 31 PO-BRH, sofern sie ihrem Inhalt nach abschließenden Charakter haben.

  • BVerwG, Urt. v. 08.07.2021 – 6 A 10/20ECLI:DE:BVerwG:2021:080721U6A10.20.0

    1. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet der auskunftspflichtigen Stelle grundsätzlich nicht, vor Erteilung oder Ablehnung der Auskunft die Betroffenen, deren private Interessen in die Abwägung mit dem Auskunftsinteresse der Presse einzustellen sind, anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen. 2. Der Bundesnachrichtendienst ist befugt, Einzelgespräche als nichtöffentliche individuelle Kommunikationsform im Rahmen seiner Öffentlichkeits-, Presse- und Informationsarbeit zu führen. 3. Das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recherche- und Redaktionsgeheimnis des einzelnen Medienvertreters und des von ihm vertretenen Mediums steht einem Auskunftsbegehren entgegen, wenn durch die Erteilung der begehrten Auskunft ein hinreichend konkreter Bezug zu den Recherchen der betroffenen Medienvertreter besteht, der die Annahme einer Gefahr der Aufdeckung der Recherche durch Dritte rechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn die Beantwortung der gestellten Fragen gegebenenfalls in der Zusammenschau mit anderweitig vorhandenen Informationen Rückschlüsse auf die konkrete Recherchetätigkeit der betroffenen Medienvertreter zulässt.

  • BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 – 7 C 24/15ECLI:DE:BVerwG:2017:290617U7C24.15.0

    1. Auskunftsansprüche Dritter auf der Grundlage des Personalaktenrechts (§ 111 Abs. 3 Satz 1 BBG <juris: BBG 2009>, § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BDSG <juris: BDSG 2018>) gehen dem Zugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG vor. 2. Der absolute Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 2 IFG wird durch fachrechtliche Bestimmungen nicht eingeschränkt. 3. Ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG ist durchzuführen, wenn ein Versagungsgrund durch die Einwilligung des Betroffenen überwunden werden kann. 4. Die Versagungsgründe nach § 3 Nr. 4 IFG und nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG sind nebeneinander anwendbar.

  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 6/15ECLI:DE:BVerwG:2016:201016U7C6.15.0

    1. Betrifft ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so stellt seine Bescheidung - unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsakte - gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung dar. 2. Die Regelungen der Informationsgebührenverordnung über die Erhebung von Auslagen sind mangels einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage unwirksam.

  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 28/15ECLI:DE:BVerwG:2016:201016U7C28.15.0
  • BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 7 C 2/15ECLI:DE:BVerwG:2016:170316U7C2.15.0

    1. Die Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen nach den §§ 3 bis 6 IFG bestimmen sich bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG. 2. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist nur anzunehmen, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein der Information ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Behörde.

  • BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 7 C 12/13ECLI:DE:BVerwG:2014:271114U7C12.13.0

    1. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG setzt voraus, dass die mögliche Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes von gewissem Gewicht ist; es gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. 2. Die der informationspflichtigen Stelle nach § 3 Nr. 6 IFG obliegende Beurteilung, ob das Bekanntwerden der begehrten Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen, ist gerichtlich voll überprüfbar. 3. § 3 Nr. 6 IFG schützt das öffentliche Interesse an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter nicht weitergehend als § 6 Satz 2 IFG deren eigenes Geheimhaltungsinteresse. 4. Der Verkauf bundeseigener Grundstücke auf der Grundlage eines Bieterverfahrens durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stellt keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit dar.

  • BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 7 C 19/12ECLI:DE:BVerwG:2014:271114U7C19.12.0

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