§ 5 – Schutz personenbezogener Daten
IFG · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 01.09.2022 – 10 C 5/21ECLI:DE:BVerwG:2022:010922U10C5.21.0
1. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG verstößt nicht gegen die Umweltinformationsrichtlinie oder Grundrechte, soweit er die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen im Fall der Offenbarung personenbezogener Daten auf einer ersten, der einzelfallbezogenen Abwägung von Bekanntgabe- und Geheimhaltungsinteresse vorgelagerten Stufe davon abhängig macht, dass durch die Offenbarung der Daten Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. 2. Das allgemeine Risiko, dass nach dem Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte personenbezogene Daten durch den Antragsteller oder Dritte im Internet weiterverbreitet werden könnten, vermag eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG nicht zu begründen. 3. Die Erheblichkeitsschwelle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG erfährt in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3 und 4 IFG eine normative Konkretisierung dahin, dass durch eine Offenbarung der in diesen Bestimmungen genannten Arten personenbezogener Daten Interessen der Betroffenen regelmäßig nicht erheblich beeinträchtigt werden. 4. Ein Tätigwerden als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise im Sinne von § 5 Abs. 3 IFG ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person, die eine auf Distanz zu den jeweils betroffenen Interessen beruhende Neutralität in Bezug auf Gegenstand und Ausgang des Verfahrens aufweist, als externer Fachexperte herangezogen wird, um ihre fachliche Expertise zu nutzen. 5. Zur "Büroanschrift" im Sinne von § 5 Abs. 3 und 4 IFG gehört auch die E-Mail-Adresse, unter der ein Bearbeiter oder Dritter, der als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, in dieser Funktion erreichbar ist.
- BVerwG, Urt. v. 15.12.2020 – 10 C 25/19ECLI:DE:BVerwG:2020:151220U10C25.19.0
1. Herr des Geheimnisses hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers ist allein der Auftraggeber; ist dieser eine informationspflichtige Stelle, kann er sich nicht auf einen Anspruchsausschluss nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO berufen. 2. Nach der Rezeptionsnorm des § 3 Nr. 4 IFG kann sich auch aus vor und nach dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes erlassenem Landesrecht ein Informationsversagungsgrund ergeben. 3. An der Vertraulichkeit einer Information besteht das im Rahmen von § 3 Nr. 7 IFG erforderliche objektiv schutzwürdige Interesse, wenn eine Behörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben von hohem Gewicht auf die Erhebung und Übermittlung von nicht anders erlangbaren Informationen durch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen und auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 25). 4. Wer im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten büromäßig mit Unterlagen umgeht, ist nicht Bearbeiter im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG. 5. Eine amtliche Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG übt ein Bearbeiter auch dann aus, wenn er zwar selbst kein Behördenangehöriger ist, jedoch im behördlichen Auftrag tätig wird.
- BVerwG, Urt. v. 13.10.2020 – 2 C 41/18ECLI:DE:BVerwG:2020:131020U2C41.18.0
1. Der Anspruch der Presse auf Auskunft zu einem behördlichen Disziplinarverfahren gegen einen Bundesbeamten findet seine Grundlage im Personalaktenrecht in § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG. 2. Das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und das Tilgungsgebot (§ 16 Abs. 1 und 3 BDG) sind als bedeutsame Abwägungsfaktoren auf Seiten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten in die nach § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen. 3. Das Merkmal "zwingend erforderlich" des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG ist im Lichte der Pressefreiheit dahin auszulegen, dass die Auskunftserteilung nicht von einer inhaltlichen Bewertung des Informationsanliegens abhängt. Nicht "zwingend erforderlich" kann eine von der Presse verlangte Information sein, wenn sie aus anderen öffentlich zugänglichen Informationsquellen anderweitig verfügbar ist. 4. Die während eines Verwaltungs- oder Klageverfahrens mit dem Ablauf der Tilgungsfrist entstehende Pflicht des Dienstherrn, die Disziplinarakte von Amts wegen zu vernichten, tritt mit seiner Pflicht, die von einem Dritten geltend gemachte Auskunft gegebenenfalls erteilen zu müssen, in Konflikt. Der Ausgleich der kollidierenden Rechtspflichten des Dienstherrn kann nur dadurch hergestellt werden, dass der Disziplinarvorgang bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über das Auskunftsersuchen in eine gesonderte Aufbewahrung genommen wird.
- BVerwG, Beschl. v. 17.03.2020 – 20 F 3/18ECLI:DE:BVerwG:2020:170320B20F3.18.0
1. Ein Richter ist nicht bereits deshalb von der Ausübung des Richteramts im Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, weil er an einem Beweisbeschluss über die Aktenvorlage im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren mitgewirkt hat. 2. Wird die Weigerung der Vorlage von Akten auf besondere gesetzliche Geheimhaltungsgründe im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO gestützt, so genügt es grundsätzlich nicht, dies mit Vorschriften zu begründen, die einen fachgesetzlichen Informationsanspruch ausschließen.
- BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 – 7 C 20/17ECLI:DE:BVerwG:2019:280219U7C20.17.0
1. § 5 Abs. 2 IFG zielt in erster Linie auf den Schutz der Personalakten im materiellen Sinne; die formelle Personalakte ist die Zusammenführung materieller Personalakten einer Person in einer einheitlichen Akte und unterfällt daher ebenfalls dem Schutz des § 5 Abs. 2 IFG. 2. Weisen die Darlegungen der anspruchsverpflichteten Behörde zur materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit der begehrten Informationen ein Mindestmaß an Plausibilität auf, darf das Gericht das Vorliegen fachgesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG nicht verneinen, ohne die zurückgehaltenen Unterlagen anzufordern und ein sogenanntes "in-camera"-Verfahren einzuleiten.
- BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 – 7 C 24/15ECLI:DE:BVerwG:2017:290617U7C24.15.0
1. Auskunftsansprüche Dritter auf der Grundlage des Personalaktenrechts (§ 111 Abs. 3 Satz 1 BBG <juris: BBG 2009>, § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BDSG <juris: BDSG 2018>) gehen dem Zugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG vor. 2. Der absolute Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 2 IFG wird durch fachrechtliche Bestimmungen nicht eingeschränkt. 3. Ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG ist durchzuführen, wenn ein Versagungsgrund durch die Einwilligung des Betroffenen überwunden werden kann. 4. Die Versagungsgründe nach § 3 Nr. 4 IFG und nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG sind nebeneinander anwendbar.
- BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 28/15ECLI:DE:BVerwG:2016:201016U7C28.15.0
- BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 27/15ECLI:DE:BVerwG:2016:201016U7C27.15.0
Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind nur diejenigen Bediensteten einer Behörde, die mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird.
- BVerwG, Urt. v. 28.07.2016 – 7 C 7/14ECLI:DE:BVerwG:2016:280716U7C7.14.0
1. Eine während des Revisionsverfahrens eintretende Änderung irrevisiblen Landesrechts kann dazu führen, dass es an einem tauglichen Gegenstand für eine auf die maßgebliche neue Rechtslage bezogene revisionsrechtliche Prüfung fehlt, soweit der Prüfungsgegenstand erst durch die Anwendung des geänderten Landesrechts konkretisiert wird. Dann steht es im Ermessen des Revisionsgerichts, entweder das geänderte Landesrecht selbst auszulegen und auf dieser Grundlage zu entscheiden oder die Sache zurückzuverweisen und dem Berufungsgericht die Auslegung des Landesrechts zu überlassen. 2. Art. 4 Abs. 1 UIRL (juris: EGRL 4/2003) gibt dem Gesetzgeber die Festlegung und Ausgestaltung der in der Regelung aufgeführten Versagungsgründe nicht abschließend vor, sondern eröffnet ihm eine Gestaltungsoption, von der er in unterschiedlicher Weise Gebrauch machen kann. 3. In informationszugangsrechtlichen Streitigkeiten hat das Gericht die Sache nicht spruchreif zu machen, sondern die Verwaltungsbehörde zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn mit Rücksicht auf einen ernsthaft in Betracht zu ziehenden Versagungsgrund ein gesetzlich vorgesehenes Drittbeteiligungsverfahren noch aussteht.
- BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 7 C 2/15ECLI:DE:BVerwG:2016:170316U7C2.15.0
1. Die Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen nach den §§ 3 bis 6 IFG bestimmen sich bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG. 2. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist nur anzunehmen, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein der Information ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Behörde.
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