§ 3 – Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
IFG · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 17.12.2025 – 10 C 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:171225U10C5.24.0
1. Weder die Unterrichtungspflicht des öffentlichen Auftraggebers nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV und nach § 134 GWB noch das Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens nach § 1 Abs. 3 IFG gegenüber einem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG vorrangig. 2. Die Vertraulichkeitsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV dient allein dem Schutz von am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen vor einer Weitergabe ihrer als vertraulich gekennzeichneten Informationen an Dritte nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Informationsanspruch des Bieters im Hinblick auf ausschließlich sein eigenes Angebot betreffende Informationen steht sie nicht entgegen.
- BVerwG, Urt. v. 26.09.2024 – 10 C 11/23ECLI:DE:BVerwG:2024:260924U10C11.23.0
1. Der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens kann nicht als Schranke bei der Auslegung kompetenzgemäß erlassener Gesetze oder als Einschränkung subjektiver Rechte in Ansatz gebracht werden. 2. Ein dem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern entgegenstehender eigenständiger Versagungsgrund lässt sich aus dem Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens nicht herleiten.
- BVerwG, Beschl. v. 12.09.2024 – 10 VR 1/24ECLI:DE:BVerwG:2024:120924B10VR1.24.0
Der Schutz der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann der Erteilung einer presserechtlichen Auskunft als überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen.
- BVerwG, Beschl. v. 11.07.2024 – 10 B 4/24ECLI:DE:BVerwG:2024:110724B10B4.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 11.07.2024 – 10 B 3/24ECLI:DE:BVerwG:2024:110724B10B3.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 11.07.2024 – 10 B 2/24ECLI:DE:BVerwG:2024:110724B10B2.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 11.07.2024 – 10 B 1/24ECLI:DE:BVerwG:2024:110724B10B1.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 17.07.2023 – 10 B 17/22ECLI:DE:BVerwG:2023:170723B10B17.22.0
- BVerwG, Urt. v. 29.03.2023 – 10 C 6/21ECLI:DE:BVerwG:2023:290323U10C6.21.0
Der Bundesminister der Justiz nimmt in Ausübung seines Weisungsrechts nach §§ 146, 147 Nr. 1 GVG im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine materielle Verwaltungstätigkeit wahr und ist insoweit keine "Behörde des Bundes" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 23.17 - Buchholz 404 IFG Nr. 31 Rn. 17).
- BVerwG, Urt. v. 23.06.2022 – 10 C 3/21ECLI:DE:BVerwG:2022:230622U10C3.21.0
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG ist eine Rechtsvorschrift des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BArchG. 2. Neben den Voraussetzungen des materiellen Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG müssen die Einstufung der Dokumente als Verschlusssachen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SÜG und die materielle Rechtfertigung einer Einstufung als mindestens VS-Vertraulich vorliegen, um die 60-jährige Schutzfrist des § 11 Abs. 3 BArchG zu begründen.
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