§ 1 – Grundsatz

IFG · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

(1)Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2)Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3)Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 17.12.2025 – 10 C 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:171225U10C5.24.0

    1. Weder die Unterrichtungspflicht des öffentlichen Auftraggebers nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV und nach § 134 GWB noch das Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens nach § 1 Abs. 3 IFG gegenüber einem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG vorrangig. 2. Die Vertraulichkeitsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV dient allein dem Schutz von am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen vor einer Weitergabe ihrer als vertraulich gekennzeichneten Informationen an Dritte nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Informationsanspruch des Bieters im Hinblick auf ausschließlich sein eigenes Angebot betreffende Informationen steht sie nicht entgegen.

  • BVerwG, Beschl. v. 03.07.2025 – 10 B 18.24ECLI:DE:BVerwG:2025:030725B10B18.24.0

    1. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG erfassen auch Sitzungsbeschlüsse. 2. Gemeinsame Beschlüsse des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesfinanzbehörden über die Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II stellen "Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern" im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG dar. 3. § 73 Abs. 2 GO-BT ist keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG.

  • BVerwG, Urt. v. 30.04.2025 – 10 C 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:300425U10C2.24.0

    1. § 17a Abs. 5 GVG findet keine Anwendung, wenn das erstinstanzliche Gericht oder das Berufungsgericht entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG und trotz Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs durch einen Beteiligten verfahrensfehlerhaft erst im angefochtenen Urteil entschieden haben. Eine solche Rüge verlangt aber das ausdrückliche Bestreiten des Rechtswegs, das bloße Anzweifeln genügt nicht. 2. Die Regelung über die Akteneinsicht gemäß § 56 Abs. 5 GWB ist eine abschließende und gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Regelung. 3. § 56 Abs. 5 GWB setzt nicht die Kartellschadensersatzrichtlinie um. Diese erfasst keine Offenlegung von Unterlagen aus Behördenakten außerhalb einer Schadensersatzklage. 4. Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 56 Abs. 5 Satz 1 GWB ist dargelegt, wenn die Einsicht in Verfahrensakten des Bundeskartellamts der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dient. Eine weitergehende, auf einzelne Passagen einer Entscheidung des Bundeskartellamts bezogene Darlegungslast sieht § 56 Abs. 5 GWB nicht vor. 5. § 56 Abs. 4 GWB schützt Geschäftsgeheimnisse in Orientierung an § 2 Nr. 1 GeschGehG.

  • BVerwG, Urt. v. 14.11.2024 – 5 C 6/23ECLI:DE:BVerwG:2024:141124U5C6.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 14.11.2024 – 5 C 5/23ECLI:DE:BVerwG:2024:141124U5C5.23.0
  • BAG, Urt. v. 13.03.2024 – 10 AZR 117/23ECLI:DE:BAG:2024:130324.U.10AZR117.23.0

    1. Für ein Auskunftsverlangen beitragspflichtiger Arbeitgeber, anspruchsberechtigter Arbeitnehmer oder "konkurrierender" Arbeitgeberverbände gegen die Sozialkassen im Maler- und Lackiererhandwerk besteht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, auch nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Auskunftsansprüche können sich aber nach allgemeinen Grundsätzen aus Treu und Glauben ergeben. 2. Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit der Sozialkassen des Maler- und Lackiererhandwerks folgt auch ohne explizite Regelung aus dem in der jeweiligen Satzung dem Vorstand zugewiesenen Aufgabenbereich der Geschäftsführung.

  • BVerwG, Urt. v. 09.11.2023 – 10 C 4/22ECLI:DE:BVerwG:2023:091123U10C4.22.0

    1. Präsidentielle Akte des Bundespräsidenten und ihre Vorbereitung sind nicht vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes umfasst. 2. Die Übermittlung eines Glückwunschschreibens an ein ausländisches Staatsoberhaupt ist ein präsidentieller Akt, den der Bundespräsident in seiner Funktion als Staatsoberhaupt in Ausübung seiner allgemeinen Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnimmt, die ihm über die von der Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse hinaus zukommen.

  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2023 – 10 C 6/21ECLI:DE:BVerwG:2023:290323U10C6.21.0

    Der Bundesminister der Justiz nimmt in Ausübung seines Weisungsrechts nach §§ 146, 147 Nr. 1 GVG im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine materielle Verwaltungstätigkeit wahr und ist insoweit keine "Behörde des Bundes" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 23.17 - Buchholz 404 IFG Nr. 31 Rn. 17).

  • BVerwG, Beschl. v. 20.03.2023 – 10 PKH 1/22ECLI:DE:BVerwG:2023:200323B10PKH1.22.0
  • BVerwG, Beschl. v. 20.03.2023 – 10 PKH 2/22ECLI:DE:BVerwG:2023:200323B10PKH2.22.0

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