§ 4 – Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
IFG · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 20.03.2023 – 10 PKH 2/22ECLI:DE:BVerwG:2023:200323B10PKH2.22.0
- BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 – 10 C 7/21, 10 C 7/21 (7 C 32/17)ECLI:DE:BVerwG:2022:250222U10C7.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 17.09.2018 – 7 B 7/18ECLI:DE:BVerwG:2018:170918B7B7.18.0
- BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 6/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U7C6.16.0
- BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 4/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U7C4.16.0
- BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 5/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U7C5.16.0
- BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 3/11
1. Ein Bundesministerium ist auch insoweit anspruchsverpflichtete Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, als seine Tätigkeit dem Regierungshandeln zuzuordnen ist. 2. Dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Kernbereichs der Regierungstätigkeit ist vorrangig im Rahmen der gesetzlich normierten Versagungsgründe Rechnung zu tragen; falls sich gleichwohl Schutzlücken auftun sollten, ist auf verfassungsunmittelbare Grenzen des Informationsanspruchs zurückzugreifen.
- BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 4/11
Einem Bundesministerium steht als Urheber der Information die Verfügungsberechtigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG über eine Stellungnahme zu, die es gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat.
- BVerwG, Beschl. v. 18.07.2011 – 7 B 14/11
Auch nach Abschluss des laufenden Verfahrens kann der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG dem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen.
- BVerwG, Beschl. v. 06.04.2011 – 20 F 20/10
1. Die Vermeidung von Nachteilen für das Wohl des Bundes rechtfertigt keine pauschale Verweigerung der Vorlage der von der Informationsstelle für Jugendsekten und Psychogruppen gesammelten Dokumente über eine bestimmte Gruppierung. 2. Nachteile für das Bundeswohl können sich allerdings in Bezug auf einzelne Dokumente der Informationsstelle ergeben, soweit ihre Offenlegung eine effektive Beratung der Bundesregierung und damit deren Informationstätigkeit als Element der Staatsleitung beeinträchtigt.
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