§ 2 – Begriffsbestimmungen

IFG · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

Im Sinne dieses Gesetzes ist 1.amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 20.03.2023 – 10 PKH 2/22ECLI:DE:BVerwG:2023:200323B10PKH2.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 23.06.2022 – 10 C 3/21ECLI:DE:BVerwG:2022:230622U10C3.21.0

    1. § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG ist eine Rechtsvorschrift des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BArchG. 2. Neben den Voraussetzungen des materiellen Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG müssen die Einstufung der Dokumente als Verschlusssachen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SÜG und die materielle Rechtfertigung einer Einstufung als mindestens VS-Vertraulich vorliegen, um die 60-jährige Schutzfrist des § 11 Abs. 3 BArchG zu begründen.

  • BVerwG, Urt. v. 28.10.2021 – 10 C 3/20ECLI:DE:BVerwG:2021:281021U10C3.20.0

    1. Eine als Twitter-Direktnachricht bei der Twitter Inc. gespeicherte Information kann eine amtliche Information gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG sein. 2. Eine Information ist nur dann amtlich im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG, wenn ihre Aufzeichnung und nicht nur ihr Inhalt amtlichen Zwecken dient. 3. Eine Aufzeichnung dient objektiv nur dann amtlichen Zwecken, wenn ihr Inhalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung aktenrelevant ist.

  • BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 10 C 22/19ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U10C22.19.0

    1. § 6 Satz 2 IFG schützt jedenfalls im Sinne eines Mindeststandards Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 1 GeschGehG (Art. 2 Nr. 1 RL (EU) 2016/943). 2. Das Bekanntwerden eines zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabattes wäre geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen (§ 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG).

  • BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019 – 10 B 14/19ECLI:DE:BVerwG:2019:181219B10B14.19.0

    Auskunftsbegehren über Ordnungswidrigkeitenverfahren, die sich allein auf verfahrensübergreifende Merkmale beziehen und sich nicht auf personenbezogene Daten Dritter richten, werden von dem in § 1 Abs. 3 IFG normierten Vorrang fachgesetzlicher Informationszugangsansprüche nicht erfasst.

  • BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 7 C 34/17ECLI:DE:BVerwG:2019:090519U7C34.17.0

    Beratungsvermerke (Voten) der Berichterstatter von Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts unterliegen dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG.

  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 20/15ECLI:DE:BVerwG:2016:201016U7C20.15.0

    Der Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern ist nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit - hier: die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerfüllung staatlicher Einrichtungen - gefährden kann.

  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 23/15ECLI:DE:BVerwG:2016:201016U7C23.15.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 7 C 2/14ECLI:DE:BVerwG:2015:250615U7C2.14.0

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