§ 7 – Antrag und Verfahren
IFG · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 20.03.2024 – 6 C 8/22ECLI:DE:BVerwG:2024:200324U6C8.22.0
1. § 3 BDSG stellt in Verbindung mit den Regelungen des jeweiligen Fachrechts eine unionsrechtskonforme Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen mit geringer Eingriffsintensität dar, die zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erforderlich sind. 2. Die Datenschutz-Grundverordnung knüpft an die nach Maßgabe des einschlägigen Fachrechts festgelegten Zwecke der Datenerhebung an. Diese Zwecke sind insbesondere nicht am Maßstab des Grundsatzes der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zu überprüfen. 3. Das Informationsfreiheitsgesetz setzt voraus, dass die Behörde Kenntnis von der Identität des Antragstellers hat. Anonyme Antragstellungen oder Anträge unter einem Pseudonym sind unzulässig.
- BAG, Urt. v. 13.03.2024 – 10 AZR 117/23ECLI:DE:BAG:2024:130324.U.10AZR117.23.0
1. Für ein Auskunftsverlangen beitragspflichtiger Arbeitgeber, anspruchsberechtigter Arbeitnehmer oder "konkurrierender" Arbeitgeberverbände gegen die Sozialkassen im Maler- und Lackiererhandwerk besteht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, auch nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Auskunftsansprüche können sich aber nach allgemeinen Grundsätzen aus Treu und Glauben ergeben. 2. Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit der Sozialkassen des Maler- und Lackiererhandwerks folgt auch ohne explizite Regelung aus dem in der jeweiligen Satzung dem Vorstand zugewiesenen Aufgabenbereich der Geschäftsführung.
- BVerwG, Urt. v. 29.03.2023 – 10 C 2/22ECLI:DE:BVerwG:2023:290323U10C2.22.0
1. In entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist ein Informationszugangsanspruch ausgeschlossen, soweit schon das Auffinden der von einem Antragsteller begehrten Informationen im Aktenbestand der Behörde in Anbetracht der Größe dieses Bestandes und der Notwendigkeit händischer Suche mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. 2. Weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz gewähren einen Anspruch auf Wiederbeschaffung amtlicher Informationen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der informationspflichtigen Behörde nicht mehr vorhanden sind.
- BVerwG, Urt. v. 23.06.2022 – 10 C 3/21ECLI:DE:BVerwG:2022:230622U10C3.21.0
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG ist eine Rechtsvorschrift des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BArchG. 2. Neben den Voraussetzungen des materiellen Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG müssen die Einstufung der Dokumente als Verschlusssachen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SÜG und die materielle Rechtfertigung einer Einstufung als mindestens VS-Vertraulich vorliegen, um die 60-jährige Schutzfrist des § 11 Abs. 3 BArchG zu begründen.
- BVerwG, Urt. v. 05.05.2022 – 10 C 1/21ECLI:DE:BVerwG:2022:050522U10C1.21.0
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG ist auf den Fall einer Zuständigkeitskonkurrenz verschiedener Behörden zugeschnitten. Ist nur eine Behörde im Besitz der Akten, ist sie verfügungsberechtigt. 2. Es bedarf für alle Varianten des § 3 Nr. 4 IFG einer gesetzlichen Spezialvorschrift, die die Geheimhaltung gebietet. 3. Die Beratungen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen sind in der Regel keine Beratungen des Ministeriums im Sinne von § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG.
- BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 6 A 7/20, 6 A 8/20, 6 A 7/20, 6 A 8/20ECLI:DE:BVerwG:2022:130122U6A7.20.0
1. Grundrechtliche Positionen, die im Zusammenhang mit einem archivrechtlichen Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG geltend gemacht werden, sind diesem nicht als eigenständige Ansprüche zur Seite zu stellen, sondern bei der Auslegung der einfachrechtlichen Anspruchsgrundlage zu berücksichtigen. 2. Suchbegriffe, die im Zusammenhang mit einem archivrechtlichen Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG angegeben werden, können einen antragsbegrenzenden oder einen exemplifizierenden Charakter haben. 3. Zwischen den Geheimhaltungsgründen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG und denjenigen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und Alt. 3 VwGO besteht Maßstabsidentität. 4. Der Zugang zu behördlichen Find- und Recherchemitteln wird von dem archivrechtlichen Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG nicht umfasst.
- BVerwG, Urt. v. 24.11.2020 – 10 C 15/19ECLI:DE:BVerwG:2020:241120U10C15.19.0
- BVerwG, Urt. v. 24.11.2020 – 10 C 13/19ECLI:DE:BVerwG:2020:241120U10C13.19.0
- BVerwG, Urt. v. 24.11.2020 – 10 C 14/19ECLI:DE:BVerwG:2020:241120U10C14.19.0
- BAG, Beschl. v. 29.09.2020 – 1 ABR 32/19ECLI:DE:BAG:2020:290920.B.1ABR32.19.0
Aus dem entgeltlistenbezogenen Einsichts- und Auswertungsrecht des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG folgt kein Anspruch des Betriebsrats auf dauerhafte Überlassung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter.
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