§ 3 – Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

IMIS-ZUSTV · Verordnung über die Zuständigkeiten von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz

(1)Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständig für die Bereitstellung von Aktivitätsnormalen.
(2)Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ergänzt mit ihren Messeinrichtungen die Spurenanalyse durch das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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