§ 6 – Aufgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

IMIS-ZUSTV · Verordnung über die Zuständigkeiten von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz

(1)Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes im Bereich Nord- und Ostsee, einschließlich der Küstengewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels für die Ermittlung der Radioaktivität in Meerwasser, Schwebstoffen und Sediment zuständig.
(2)Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für den Bereich Nord- und Ostsee, einschließlich der Küstengewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, zuständig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 IMIS-ZUSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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