§ 4 – Aufgaben des Johann Heinrich von Thünen-Instituts

IMIS-ZUSTV · Verordnung über die Zuständigkeiten von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz

(1)Das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesinstitut für ländliche Räume, Wald und Fischerei, ist zuständig für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes im Bereich Meeresorganismen in Nord- und Ostsee, einschließlich der Küstengewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(2)Das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesinstitut für ländliche Räume, Wald und Fischerei, ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes in den Bereichen Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere und Wasserpflanzen zuständig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 IMIS-ZUSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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