§ 89 – Vollstreckungsverbot
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 13.05.2025 – B 12 BA 12/23 RECLI:DE:BSG:2025:130525UB12BA1223R0
Rentenversicherungsträger sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht befugt, vor Verfahrenseröffnung entstandene Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nebst Säumniszuschlägen durch Betriebsprüfungsbescheid festzustellen.
- BGH, Beschl. v. 05.12.2024 – IX ZB 42/23ECLI:DE:BGH:2024:051224BIXZB42.23.0
1. Das Interesse eines Insolvenzgläubigers, einen gegen den Insolvenzverwalter geltend gemachten Anspruch, die Herausgabe eines Gutachtens an die Insolvenzgläubiger zu unterlassen, abzuwehren, stellt auch dann nur ein rein wirtschaftliches und kein die Zulässigkeit der Nebenintervention begründendes rechtliches Interesse dar, wenn das Gutachten dazu dient, das Bestehen eines Anfechtungsanspruchs zu überprüfen. 2. Ein Insolvenzgläubiger kann sich zur Begründung eines Interventionsinteresses nicht auf das Recht der Gläubigerversammlung auf Unterrichtung durch den Insolvenzverwalter stützen.
- BAG, Urt. v. 20.07.2023 – 6 AZR 112/23ECLI:DE:BAG:2023:200723.U.6AZR112.23.0
Unterfällt eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO, kann der Vollstreckungsgläubiger während des eröffneten Insolvenzverfahrens die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasste Forderung - auch wenn deren öffentlich-rechtliche Verstrickung noch besteht - mangels materiell-rechtlichen Verwertungsrechts nicht im Wege der Drittschuldnerklage durchsetzen.
- BSG, Urt. v. 10.11.2022 – B 5 R 27/21 RECLI:DE:BSG:2022:101122UB5R2721R0
Sozialleistungsträger dürfen die Verrechnung mit dem unpfändbaren Teil von Sozialleistungsansprüchen auf laufende Geldleistungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anspruchsinhabers auch über die insolvenzrechtliche Zweijahresfrist hinaus fortsetzen.
- BGH, Beschl. v. 02.12.2021 – IX ZB 11/21ECLI:DE:BGH:2021:021221BIXZB11.21.0
- BGH, Beschl. v. 18.02.2021 – IX ZB 6/20ECLI:DE:BGH:2021:180221BIXZB6.20.0
Der Anspruch auf Einziehung von Wertersatz wird insolvenzrechtlich mit der Erlangung des Gegenstands begründet.
- BGH, Urt. v. 21.01.2021 – IX ZR 89/20ECLI:DE:BGH:2021:210121UIXZR89.20.0
- BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – IX ZB 14/20ECLI:DE:BGH:2020:191120BIXZB14.20.0
Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, WM 2016, 133).
- BGH, Urt. v. 21.09.2017 – IX ZR 40/17ECLI:DE:BGH:2017:210917UIXZR40.17.0
1. Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung. 2. Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind. 3. Der Drittschuldner kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht.
- BGH, Urt. v. 07.04.2016 – IX ZR 216/14ECLI:DE:BGH:2016:070416UIXZR216.14.0
Verklagt ein Geschädigter den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts frei, kann der Geschädigte sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger persönlich verfolgen.
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