§ 90 – Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten

INSO · Insolvenzordnung

(1)Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
(2)Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten: 1.aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat;
2.aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;
3.aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 15.12.2020 – B 2 U 14/19 RECLI:DE:BSG:2020:151220UB2U1419R0

    Die Abfindung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung, die auf der Unternehmensfortführung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter beruhen, ist eine Masseverbindlichkeit.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 90 INSO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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