§ 91 – Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 13.05.2025 – B 12 BA 12/23 RECLI:DE:BSG:2025:130525UB12BA1223R0
Rentenversicherungsträger sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht befugt, vor Verfahrenseröffnung entstandene Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nebst Säumniszuschlägen durch Betriebsprüfungsbescheid festzustellen.
- BSG, Urt. v. 10.11.2022 – B 5 R 27/21 RECLI:DE:BSG:2022:101122UB5R2721R0
Sozialleistungsträger dürfen die Verrechnung mit dem unpfändbaren Teil von Sozialleistungsansprüchen auf laufende Geldleistungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anspruchsinhabers auch über die insolvenzrechtliche Zweijahresfrist hinaus fortsetzen.
- BGH, Urt. v. 10.06.2021 – IX ZR 6/18ECLI:DE:BGH:2021:100621UIXZR6.18.0
1. Versorgungsanrechte können durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten ergehende rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung erworben werden. 2. Der Insolvenzverwalter ist am Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung zu beteiligen, wenn ein Versorgungsanrecht betroffen ist, welches zur Insolvenzmasse gehören kann. 3. Für einen erstinstanzlich nicht hinzugezogenen Beteiligten, der durch den Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt und daher beschwerdebefugt ist, wird die Beschwerdefrist jedenfalls dann in Lauf gesetzt, sobald ihm die vollständige Entscheidung vorliegt.
- BGH, Urt. v. 12.12.2019 – IX ZR 26/19ECLI:DE:BGH:2019:121219UIXZR26.19.0
- BGH, Urt. v. 12.12.2019 – IX ZR 27/19ECLI:DE:BGH:2019:121219UIXZR27.19.0
Die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorbehaltskäufers nachträglich erteilte Genehmigung seines unberechtigten Forderungseinzugs ist unwirksam.
- BGH, Beschl. v. 31.10.2019 – IX ZR 65/19ECLI:DE:BGH:2019:311019BIXZR65.19.0
- BGH, Urt. v. 06.06.2019 – IX ZR 272/17ECLI:DE:BGH:2019:060619UIXZR272.17.0
1. Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung können wirksam abgetreten werden, sofern die Informationsrechte des Forderungserwerbers abbedungen sind. Dies ist anzunehmen, wenn der Forderungserwerber den Kassenzahnarzt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. 2. Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner zur Sicherung vereinbarte Globalabtretung erfasst auch im Fall der zwischenzeitlichen Freigabe der selbständigen Tätigkeit die nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen des Schuldners. 3. Tritt ein als Kassenzahnarzt tätiger Schuldner vor Insolvenzeröffnung ihm zustehende künftige Forderungen gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung zur Sicherung ab und gibt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine selbständige Tätigkeit frei, so fallen diese Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens mangels eines wirksamen Erwerbs des Sicherungsnehmers in das frei gegebene Vermögen des Schuldners (Aufgabe von BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129).
- BGH, Beschl. v. 02.06.2016 – III ZR 334/14ECLI:DE:BGH:2016:020616BIIIZR334.14.0
1. Nach § 123 Abs. 1, 2, § 124 Abs. 1, 2 StPO in Verbindung mit den jeweiligen Hinterlegungsgesetzen der Länder (hier: Art. 18 ff. des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes - BayHintG) handelt es sich bei dem Kautionsrückzahlungsanspruch um einen gesetzlichen Anspruch, dessen Entstehung voraussetzt, dass die Sicherheit nach § 123 Abs. 1 StPO frei geworden und die amtliche Verstrickung durch einen (feststellenden) Gerichtsbeschluss gelöst worden ist. Erst dadurch erlangt der Hinterleger einen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle nach den jeweiligen landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften. 2. Entsteht der im Voraus abgetretene Anspruch auf Kautionsrückzahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und hat der Zessionar vor der Insolvenzeröffnung auch keine gesicherte Rechtsposition erlangt, erwirbt er gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Insolvenzmasse.
- BGH, Urt. v. 15.10.2015 – IX ZR 265/12
Ist die Zahlungsklage des Verwalters in einem in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahren über eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates (hier: Österreich) gegen einen Insolvenzgläubiger nach deutschem Recht begründet, weil das der nach Eröffnung erfolgten Auszahlung zugrunde liegende Pfändungspfandrecht infolge der Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO und die Auszahlung an den Gläubiger gemäß § 91 InsO unwirksam waren, steht der Umstand, dass das Pfändungspfandrecht nach der lex causae (hier: dem österreichischen Recht) wirksam geblieben ist, dem Erfolg der Klage nicht entgegen, wenn die Auszahlung ihrerseits nach der lex causae insolvenzrechtlich wirksam angefochten worden ist. Die Auszahlung des Geldes ist jedoch nach dem Recht der lex causae in keiner Weise angreifbar im Sinne des Art. 13 EuInsVO, wenn die nach diesem Recht geltenden Verjährungs-, Anfechtungs- oder Ausschlussfristen oder die Formvorschriften nicht eingehalten sind (im Anschluss an EuGH, 16. April 2015, C-557/13, ZIP 2015, 1030).
- BGH, Beschl. v. 11.12.2014 – IX ZB 69/12
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte Pfändung des erst nach Aufhebung des Verfahrens entstehenden Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG insolvenzfest ist.
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