§ 10 – Auswertungsgruppen

IREGG · Gesetz zum Implantateregister Deutschland

(1)Die Geschäftsstelle richtet für jeden im Implantateregister erfassten Implantattyp eine Auswertungsgruppe ein.
(2)Die Mitglieder einer Auswertungsgruppe müssen über die erforderliche Sach- und Fachkunde für die Übernahme der Aufgaben dieser Auswertungsgruppe verfügen. In einer Auswertungsgruppe sollen insbesondere folgende Institutionen, Einrichtungen und Verbände vertreten sein: 1.das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
2.das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,
3.die medizinischen Fachgesellschaften für den jeweiligen Implantattyp,
4.die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e. V. und
5.ein Herstellerverband der Medizinprodukteindustrie.
(3)Beratend können an den Sitzungen der jeweiligen Auswertungsgruppe teilnehmen: 1.der Produktverantwortliche, dessen Implantat Gegenstand der Interpretation und Beurteilung der statistischen Auswertung durch die Auswertungsgruppe ist, oder
2.die verantwortliche Gesundheitseinrichtung, deren medizinische Versorgung Gegenstand der Interpretation und Beurteilung der statistischen Auswertung durch die Auswertungsgruppe ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 IREGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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