§ 13 – Aufgaben des Beirats

IREGG · Gesetz zum Implantateregister Deutschland

(1)Der Beirat berät und unterstützt die Registerstelle insbesondere 1.bei der Weiterentwicklung der Datenstrukturen,
2.bei der Erarbeitung und der Weiterentwicklung von Verfahren zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik und
3.bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung des Registers einschließlich der Aufnahme von weiteren Implantattypen in die Anlage.
(2)Der Beirat berät und unterstützt die Geschäftsstelle insbesondere 1.bei der Besetzung der Auswertungsgruppen,
2.bei den Antragsverfahren zur Datenübermittlung für Forschungszwecke und statistische Zwecke und
3.bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts.
(3)Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 IREGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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