§ 34 – Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen

IREGG · Gesetz zum Implantateregister Deutschland

(1)Die Vergütung des Aufwandes der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen erfolgt 1.für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert auszuweisen ist, und
2.für die Vertragsärzte nach § 87 Absatz 2l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2)Mit der Vergütung nach Absatz 1 werden der einmalige und laufende Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abgegolten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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