§ 36 – Nachweispflicht

IREGG · Gesetz zum Implantateregister Deutschland

(1)Bei der Abrechnung der implantatbezogenen Maßnahme weist die verantwortliche Gesundheitseinrichtung durch Vorlage der Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 nach, dass sie der Registerstelle die Daten nach § 16 Absatz 1 und der Vertrauensstelle die Daten nach § 17 Absatz 1 übermittelt und ein in der Produktdatenbank registriertes Produkt verwendet hat.
(2)Der Nachweis ist zu erbringen gegenüber 1.der Kassenärztlichen Vereinigung oder der gesetzlichen Krankenkasse,
2.dem privaten Krankenversicherungsunternehmen,
3.dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.dem sonstigen Kostenträger oder
5.der betroffenen Patientin oder dem betroffenen Patienten.
(3)In der Abrechnung hat die verantwortliche Gesundheitseinrichtung auf ihre Nachweispflicht hinzuweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 IREGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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