§ 1 – Notenstufen und Punktzahlen

JURPRNOTSKV · Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte
gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 bis 12 Punkte
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 08.03.2012 – 6 B 36/11

    1. Einzelne positive Elemente stehen der Bewertung einer Prüfungsleistung als "ungenügend" im Sinne von § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (juris: JurPrNotSkV) nicht entgegen, wenn sie eine nur geringfügige Bedeutung aufweisen und hierdurch der Annahme nicht entgegenstehen, die Prüfungsleistung sei dem Gesamteindruck nach eine völlig unbrauchbare Leistung. 2. Ob eine Prüfungsleistung als "ungenügend" im Sinne von § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 eingestuft ist, ist eine nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung zugängliche prüfungsspezifische Wertung. 3. Zur Begründung von Prüfungsentscheidungen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 4. Zum Gebot der Sachlichkeit im Prüfungswesen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 JURPRNOTSKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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