§ 2 – Bildung von Gesamtnoten

JURPRNOTSKV · Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

(1)Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2)Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
14.00 - 18.00
sehr gut
11.50 - 13.99
gut
9.00 - 11.49
vollbefriedigend
6.50 - 8.99
befriedigend
4.00 - 6.49
ausreichend
1.50 - 3.99
mangelhaft
0 - 1.49
ungenügend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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