§ 3 – Übergangsvorschrift

JURPRNOTSKV · Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

(1)Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.
(2)Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 JURPRNOTSKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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