§ 22 – Abgabe und Kennzeichnung von Lab-Pepsin-Zubereitungen und Labaustauschstoffen

K_SEV · Käseverordnung

Lab-Pepsin-Zubereitungen und Labaustauschstoffe dürfen nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Auf den Packungen oder Behältnissen ist an einer in die Augen fallenden Stelle deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache anzugeben 1.der Name oder die Firma des Herstellers oder desjenigen, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt, sowie der Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des Herstellers; befindet sich dieser Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, ist jedoch das Erzeugnis im Geltungsbereich der Verordnung hergestellt, außerdem der Ort der Herstellung;
2.die Bezeichnung des Erzeugnisses;
3.die Menge des Inhalts nach Volumen oder Gewicht;
4.die Chargennummer;
5.der Zeitpunkt der Herstellung unverschlüsselt nach Monat und Jahr;
6.die Aktivität des Erzeugnisses;
7.bei Lab-Pepsin-Zubereitungen der Anteil an Chymosin.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 K_SEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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