§ 5 – Fettgehaltsstufen

K_SEV · Käseverordnung

Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nach ihrem Fettgehalt in der Trockenmasse nur in den folgenden Fettgehaltsstufen in den Verkehr gebracht werden: Fettgehaltsstufe Fettgehalt in der Trockenmasse
Doppelrahmstufe höchstens 87%
mindestens 60%
Rahmstufe mindestens 50%
Vollfettstufe mindestens 45%
Fettstufe mindestens 40%
Dreiviertelfettstufe mindestens 30%
Halbfettstufe mindestens 20%
Viertelfettstufe mindestens 10%
Magerstufe weniger als 10%.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 K_SEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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