§ 6 – Käsegruppen

K_SEV · Käseverordnung

(1)Käse wird nach dem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse in folgende Käsegruppen eingeteilt:
Käsegruppe
Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse
Hartkäse
56% oder weniger
Schnittkäse
mehr als 54% bis 63%
Halbfester Schnittkäse
mehr als 61% bis 69%
Sauermilchkäse
mehr als 60% bis 73%
Weichkäse
mehr als 67%
Frischkäse
mehr als 73%.
(1a)Absatz 1 gilt nicht für 1.Molkenkäse und Molkeneiweißkäse,
2.Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird, sowie
3.Pasta filata Käse.
(2)Standardsorten mit Ausnahme von Schichtkäse und der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt an Trockenmasse in Käsegruppen nach Anlage 1 eingeteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 K_SEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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