Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs
KAGBAUSLANZV · 8 Normen
- § 1Geltungsbereich
- § 2Einreichungsverfahren
- § 3Datenformate
- § 4Unternehmenskennung
- § 5Zurückweisung von Daten
- § 6Anzeigen nach § 36 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Auslagerung und Unterauslagerung)
- § 7Inkrafttreten
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.