§ 5 – Zurückweisung von Daten

KAGBAUSLANZV · Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs

(1)Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die 1.nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder
2.keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.
Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.
(2)Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 KAGBAUSLANZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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