§ 4 – Unternehmenskennung

KAGBAUSLANZV · Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs

(1)Bei der Übermittlung von Unterlagen haben sich die Kapitalverwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer zu identifizieren.
(2)Die Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie eine Kennziffer gemäß Absatz 1 erhalten und eine ihnen einmal zugeteilte Kennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 KAGBAUSLANZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 KAGBAUSLANZV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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