§ 13 – Verwendung und Behandlung von kontaminierten Pflanzen

KARTKREBS_KARTZYSTV · Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

(1)Partien von Kartoffeln oder Pflanzen zum Anpflanzen außer Samen, die von einer Befallsfläche stammen, oder die mit Erde in Berührung kamen, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen worden sind, sind von der zuständigen Behörde als befallen zu kennzeichnen.
(2)Befallene Pflanzkartoffeln oder Pflanzen nach Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen 1.nicht angepflanzt werden oder
2.nur angepflanzt werden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht nach einem auf Grund des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten Verfahrens entseucht worden sind.
(3)Befallene Pflanzen im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie entseucht oder durch Waschen oder Bürsten so von Erde befreit wurden, dass kein Risiko der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 KARTKREBS_KARTZYSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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