§ 14 – Anforderung an Verarbeitungsbetriebe für Kartoffeln

KARTKREBS_KARTZYSTV · Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

Kartoffeln zur industriellen Verarbeitung, Größensortierung oder Abpackung dürfen nur von solchen Betrieben verarbeitet, sortiert oder abgepackt werden, die 1.anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden nach Anlage 2 oder
2.von der zuständigen Behörde nach Satz 2 genehmigte Verfahren
anwenden. Die zuständige Behörde kann andere als in Anlage 2 aufgeführte, geeignete Beseitigungsverfahren, die regionale und betriebliche Gegebenheiten berücksichtigen, genehmigen, wenn keine Gefahr der Ausbreitung oder Verschleppung der Schadorganismen besteht. Die bei der Anlieferung und Verarbeitung anfallenden Resterden dürfen nicht auf Flächen, auf denen Kartoffeln angebaut werden, aufgebracht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 KARTKREBS_KARTZYSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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